Impressum

PressPlay Filme GbR


Anschrift
Nagelsweg 22f, 20097 Hamburg, Deutschland

Kontakt
Tel.: +49 179 5022670
E-Mail: info@pressplayfilme.de

Rechtsform
GbR

Inhaber
Aurel Bantzer | Christian Ludwig (Betreiber der Website)

Registereintrag
Amtsgericht Hamburg, HRA 113109

St-Nr: 41/012/0315302

Design und Umsetzung
Websmart GmbH & Co.KG
www.websmart.de

Haftungshinweis
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Streitigkeiten
Hier erhalten Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich bei Streitigkeiten mit uns an eine Schlichtungsstelle zu wenden: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).

AGB

1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Filmproduktion Press Play Films GmbH (nachfolgend: “Press Play Films” genannt) und den Auftraggebern gelten für alle Angebote und Leistungen der Filmproduktion “Press Play Films” ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die Auftraggeber können diese AGB unter der Webadresse www.www.pressplayfilme.de jederzeit aufrufen und mit Hilfe ihres Internetbrowsers ausdrucken oder auf ihrem Rechner speichern.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke der Filmproduktion. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Produktion entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn “Press Play Films” stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

“Press Play Films” kann diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzende besondere Geschäftsbedingungen nachträglich ändern. In einem solchen Fall wird “Press Play Films” dem Auftraggeber die geänderten Bedingungen mitteilen und die Änderungen deutlich hervorheben. Wenn der Auftraggeber mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, kann der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Erfolgt in dieser Zeit kein Widerspruch, gelten die Änderungen als genehmigt, soweit der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Press Play Films” wird den Auftraggeber auf das Widerspruchsrecht, die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen, soweit der Auftraggeber nicht Kaufmann i.S.. HGB ist. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

 

2. Vertragsschluss
Die Angebote von „Press Play Films“ sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag und verbindliches Arbeitsverhältnis kommt erst dann zustande, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde, die Bestellung des Auftraggebers durch „Press Play Films“ schriftlich bestätigt wird oder „Press Play Films“ mit der Ausführung begonnen hat. Vorleistungen, die „Press Play Films“ im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.

 

3. Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch “Press Play Films” sowie deren Präsentation erfolgt – sofern nichts anderes in Aufträgen vereinbart worden ist – gegen Zahlung eines gesonderten Präsentationshonorars, sofern nicht anders besprochen oder anderweitig schriftlich geregelt (fallabhängige Vereinbarung). Jegliche, auch nur teilweise Verwendung der von “Press Play Films” im Hinblick und mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses dem potentiellen Auftraggeber vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind, bedarf der vorherigen Zustimmung von “Press Play Films”. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwertung der den Arbeiten und Leistungen von “Press Play Films” zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln keinen Niederschlag gefunden haben.


In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen von “Press Play Films”.
Werden Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von “Press Play Films” im Rahmen von Präsentationen vorgelegten Arbeiten vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrecht entsprechend den Ausführungen unter Punkt 12 über.

 

4. Leistungsumfang und Abwicklung der Aufträge
Der Leis­tungs­um­fang der Auf­trä­ge er­gibt sich so­wohl aus dem Ver­trag als auch aus der je­weils beim Ver­trags­schluss ak­tu­el­len Pro­dukt- oder Leis­tungs­be­schrei­bung. Ein Angebot gilt dann als vertraglich bindend, wenn der Auftraggeber dieses mündlich oder in Schriftform bestätigt (Email oder Text, PDF oder Papierform). Eine unterzeichnete Auftragsbestätigung untermauert dies nur. Zu­sätz­li­che und/oder nach­träg­li­che Än­de­run­gen be­dür­fen der Schrift­form. Jegliche Mehraufwände werden nach den im Angebot vereinbarten Tagessätzen berechnet.

 

Die von “Press Play Films” übersandten Entwürfe/Muster sind verbindlich, sobald sie vom Auftraggeber freigegeben worden sind.

 

Sollte eine schriftliche Beauftragung / Bestellung im Nachhinein ohne Zustimmung von Press Play Films verändert, gekürzt oder zu Ungunsten des Auftragnehmers storniert werden, oder eine unterzeichnete Beauftragung in irgendeiner Weise nachträglich nicht anerkannt werden, oder eine auf Grundlage der Auftragsbestätigung gestellte Rechnung moniert oder aus unzulässigem Grunde nicht bezahlt werden, behält Press Play Films sich vor, erstellte Videos oder andere Auftragswerke einzubehalten bzw. nur mit Wasserzeichen oder Timecode versehen dem Kunden zur Verfügung zu stellen. 
Die vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen vom Auftraggeber rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Bei Beauftragungen für Werbefilme, Imagefilme und Produktfilme kommt rechtlich automatisch ein Werkvertrag zustande - auch ohne (Projekt)Vertrag. Hier gilt das Werkunternehmer-Pfandrecht. Sämtliche von PressPlayFilms erstellten und bearbeiteten Projektdaten und Filmmaterial wird einbehalten, solange bis die erbrachten Leistungen gemäss Angebot und Bestellung bezahlt wurden und Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto von PressPlayFilms festgestellt wurde.  Bindend ist ebenfalls die Bestellung und die auf den KV folgende Auftragsbestätigung von PressPlayFilms. 

 

Bei Beauftragungen für Werbefilme, Imagefilme und Produktfilme kommt rechtlich automatisch ein Werkvertrag zustande - auch ohne (Projekt)Vertrag.  Hier gilt das Werkunternehmer-Pfandrecht, bzw Zurückbehaltungsrecht.  Sämtliche von PressPlayFilms erstellten und bearbeiteten Projektdaten und Filmmaterial wird einbehalten, solange bis die erbrachten Leistungen gemäss Angebot und Bestellung bezahlt wurden und Zahlungseingang auf dem angegebenen Konto von PressPlayFilms festgestellt wurde.   Bindend ist ebenfalls die Bestellung und die auf den KV folgende Auftragsbestätigung von PressPlayFilms. 

 

Soweit von “Press Play Films” Dritte, beispielsweise Grafiker, Druckereien u.a. im Rahmen des Vertragsverhältnisses beauftragt worden sind, Mengen für den Auftraggeber herzustellen und zu liefern, haftet “Press Play Films” nicht für Mehr- oder Minderlieferungen in einem
Umfang von bis zu 10 %. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen
etc.), die “Press Play Films” erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von “Press Play Films”. “Press Play Films” sind weder zur Herausgabe noch zur Aufbewahrung verpflichtet.

 

5. Treuebindung
Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet “Press Play Films” zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Auftraggebers ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

 

6. Konkurrenzausschluss
„Press Play Films“ verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkt- und Dienstleistungsbereiche zu Gunsten des Auftraggebers.
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch „Press Play Films“ korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Vertrages mit „Press Play Films“ im Bereich des Vertragsgegenstandes keine Agenturen für Werbung gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung des vertragsgegenständlichen Projekts zu beauftragen.


7. Auftragserteilung an Dritte
“Press Play Films” ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. “Press Play Films” ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren Erstellung “Press Play Films” vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen des Auftraggebers zu
erteilen, es sei denn, der Auftraggeber behält sich dieses Recht ausdrücklich vor und gibt diese Information an “Press Play Films” schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Vertragsschluss bekannt. Hat der Auftraggeber innerhalb dieser Frist von zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung
abgegeben, gilt sein Schweigen als Erteilung einer Vollmacht, soweit er Kaufmann i.S.d. HGB ist. “Press Play Films” wird den Auftraggeber, der nicht Kaufmann i.S.d. HGB ist, auf diese Bedeutung seines Verhaltens und auf die hieraus resultierenden Rechtsfolgen in der bei Vertragschluss besonders hinweisen.

 

Aufträge erteilt “Press Play Films” in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln (einen gestaffelten Wiederholungsrabatt , der dem werbenden Unternehmen für das mehrfache Schalten eines (identischen) Werbemittels im gleichen Werbeträger gewährt wird) in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt-/ oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung,
die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistungen Dritter oder der Werbeträger haftet “Press Play Films” nicht.


“Press Play Films” verpflichtet sich allerdings im Falle einer mangelhaften Leistung zum Ersatz für den Gewährleistungsausschluss ihre Gewährleistungsansprüche gegen Dritte oder den Werbeträger an den Auftraggeber abzutreten.


8. Lieferung und Lieferfristen
“Press Play Films” hat ihre Lieferpflicht erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von “Press Play Films” zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung, z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung, gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber. Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von “Press Play Films” schriftlich bestätigt worden sind. Von “Press Play Films” zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild-, Strich- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von “Press Play Films” bestätigt worden ist. Gerät “Press Play Films” mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zu Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von “Press Play Films” liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Die Lieferfrist verlängert
sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. “Press Play Films” wird das Auftreten sowie die Tatsache, dass ein derartiges Hindernis behoben ist, dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.


Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann Aufgaben von “Press Play Films”, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind. Lieferungen erfolgen auf Kosten von “Press Play Films”. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind hiervon jedoch nicht erfasst. Diese Kosten werden dem Auftraggeber nach Absprache in Rechnung gestellt. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann “Press Play Films” den entstandenen Leistungsausfall dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

 

9. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Werbemittlung sind die jeweils gültigen Listenpreise der Werbeträger am Erscheinungstag verbindlich. Das Entgelt für Leistung von „Press Play Films“ ist für „Press Play Films“ kostenfrei in voller Höhe ohne Abzüge wie Skonti oder Rabatte binnen sieben Tagen (Zahlungseingang) nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Das Entgelt ist grundsätzlich auf das auf den Geschäftsunterlagen von „Press Play Films“ genannten Konto zu überweisen. Statt dessen ist jedoch auch Barzahlung möglich.


Der Auftraggeber gerät mit der Zahlung vierzehn Tage nach Rechnungsstellung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt erhebt „Press Play Films“ Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der dem Bundesanzeiger oder dem Internet entnommen werden kann. Ist an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt, beträgt der Zinssatz 8 % Punkte über dem Basiszinssatz. Über die Verzugszinsen hinaus behält sich „Press Play Films“ die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor.


Rügt der Auftraggeber, der Auftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden, so tritt die Fälligkeit des Entgelts bzw. bei vereinbarter Ratenzahlung der letzten Rate erst mit der Behebung des gerügten Mangels ein, wenn „Press Play Films“ diesen entweder anerkannt hat oder im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die Berechtigung der Rüge in der das entsprechende Verfahren abschließenden Entscheidung festgestellt wird. Für jede nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber “Press Play Films” die entstandenen Kosten im vollem Umfang zu ersetzen. Wurde vom Auftraggeber eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, verpflichtet sich dieser, jede Änderung seiner Bankverbindung unverzüglich an “Press Play Films” mitzuteilen.


Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von “Press Play Films” nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
Bei länger andauernden Projekten behält “Press Play Films” sich die Erstellung von Teilrechnungen vor. Mit diesen sollen die bisher erbrachten Leistungen abgegrenzt werden. “Press Play Films” behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Änderung der Preise vor, die mit angemessener Frist angekündigt werden.


Bei Dauerschuldverhältnissen sind Leistungsentgelte, beginnend mit dem Tage der Leistungsbereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, auf Anforderung von “Press Play Films” dieser eine Lastschriftermächtigung zu erteilen. Entgelte für Teile eines Kalendermonats werden für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. “Press Play Films” kann für den Folgemonat den Leistungsentgelten einen Mehraufwandaufschlag hinzuberechnen, der sich nach dem Vormonatsmehraufkommen richtet (Heraufstufung). Minderverbrauch wird in der Folgerechnung verrechnet.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von “Press Play Films” sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 2 Wochen nach Abrechnungs- oder Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch jedoch die Fälligkeit berührt wird, zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Im Falle des Zahlungsverzuges mit einem nicht unerheblichen Teil des Rechnungsbetrages oder der Gefährdung der Zahlungsforderung von “Press Play Films” ist “Press Play Films” berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird i.S.d. § 321 BGB.


10. Eigentumsvorbehalt
“Press Play Films” behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist “Press Play Films” zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
11. Stornierungskosten, Kündigung des Vertrages Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann “Press Play Films” unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, mindestens 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Je näher der Auftragsbeginn rückt, desto höher wird die vom Auftraggeber zu zahlende Ausfallgage. Details stehen jeweils im individuellen Projekt-KVA. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende kündbar. Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. “Press Play Films” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen für zwei fällige monatlichen Leistungspauschalen oder einem erheblichen Teil von zwei Monatsrechnungen in Zahlungsverzug ist. Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

 

12. Nutzungsrechte
“Press Play Films” überträgt dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnungen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt “Press Play Films” ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinaus-gehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der Zustimmung von “Press Play
Films”. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei “Press Play Films”. Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte
Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat “Press Play Films” von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

 

13. Kopien und Aufbewahrung
„Press Play Films“ darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers im Einsatz ist. Das Original Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von „Press Play Films“ für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch „Press Play Films“ entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.


14. Impressum
“Press Play Films” kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat. Bei Veröffentlichungen wird die Filmproduktion in üblicher Form als Urheber genannt.

 

15. Gewährleistung
Von “Press Play Films” gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber, sofern er Kaufmann ist, unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung innerhalb von 14 Tagen, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers. “Press Play Films” haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern, leistet “Press Play Films” Gewähr.


Die Gewährleistungspflicht von “Press Play Films” ist auf die Nachbesserung eines Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist beschränkt. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Fehlschlagen im eben genannten Sinn liegt insbesondere vor, wenn die Nachbesserung unmöglich ist, wenn sie seitens von “Press Play Films” ernsthaft und endgültig verweigert wird, wenn sie unzumutbar verzögert wird, wenn sie vergeblich versucht worden ist oder
wenn sie dem Auftraggeber wegen der Häufung der Mängel nicht zuzumuten ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der (Teil-) Abnahme, in sonstigen Fällen wie gesetzlich geregelt. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang, unbeschadet der gesetzlichen kaufmännischen Rügeobliegenheiten, soweit keine andere schriftliche Abrede getroffen worden ist.


16. Haftungsbeschränkung
Beruht der Fehler auf einem von “Press Play Films” zu vertretenden Umstand, so haftet “Press Play Films” für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen “Press Play Films”, etwa aus
Verschulden bei Vertragsschluss, positive Vertragsverletzung oder Delikt sind auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), haftet “Press Play Films” auch im Falle von leichterFahrlässigkeit.


Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit die Deutsche Post ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat. Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt. Die Schadensersatzpflicht, ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von “Press Play Films”. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren nach einem Jahr unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB. Dies gilt nicht, wenn “Press Play Films” mit Arglist, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehandelt hat. “Press Play Films” haftet weder für die über ihre Dienste übermittelten Informationen, und zwar insbesondere nicht für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind, oder dass der Sender rechtswidrig handelt, in dem
sie die Informationen übermittelt. Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines Dritt-Carriers eingetreten, so tritt “Press Play Films” alle daraus resultierenden Ansprüche frei werdend an den Auftraggeber ab.


Leistungserbringungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die für “Press Play Films” die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste von Dritt-Carriern, auch wenn sie bei Lieferanten oder
Unterauftragnehmern von “Press Play Films” oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern bzw. bei den von “Press Play Films” autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern eintreten -, hat “Press Play Films” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen “Press Play Films”, ggf. die Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Ansonsten liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor.


Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Diensten von “Press Play Films” durch die Übermittlung und Speicherung von Daten, und bei Schäden, die entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch die “Press Play Films” nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 2.500 EUR beschränkt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. „Press Play Films“ weist den Auftraggeber hiermit darauf hin, dass Einschränkungen oder
Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von „Press Play Films“ liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von „Press Play Films“ handeln, von „Press Play Films“ nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Auftraggebern genutzte Hard- und Software oder
technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss eines anderen Anbieters) Einfluss auf die Leistungen von „Press Play Films“ haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von „Press Play Films“ erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von „Press Play Films“ erbrachten Leistung.


“Press Play Films“ führt an ihren Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann sie ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Auftraggebern vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. „Press Play Films“ wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird „Press Play Films“ den Auftraggeber über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.


“Press Play Films “ kann ihre Leistungen ändern, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar ist.
17. Aufrechnungs-, Minderungs- und Zurückbehaltrecht, Rückvergütung Gegen Ansprüche von “Press Play Films” kann der Auftraggeber, der Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Recht ist, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.

 

„Press Play Films“ hat an allen vom Auftraggeber bereits gestellten Daten, Vorlagen, Manuskripten, Materialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen an, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn


a) der Auftraggeber nicht mehr auf die Infrastruktur von “Press Play Films” zugreifen
und dadurch die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nicht mehr
nutzen kann,

2. b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung
einzelner der in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste unmöglich wird,
oder

1. c) vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs von “Press Play Films” liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn “Press Play Films” oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt. “Press Play Films” informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstattet unverzüglich die diesbezügliche Gegenleistung. Behauptet der Auftraggeber, dass ihm berechnete Leistungen nicht von ihm oder Dritten, für die er einzustehen hat, verursacht worden sind, so muss er dies nachweisen.

 

18. Geheimhaltung, Verschwiegenheit, Datenschutz

Der Auftraggeber wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 des Teledienst-Datenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass “Press Play Films” seine Firma und Anschrift (Identität) in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben Information, maschinell verarbeitet. “Press Play Films” verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder nach sonstigen Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch 
weiterzugeben oder zu verwerten.


“Press Play Films” hat durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen und/oder Beauftragten sichergestellt, dass auch diese jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von “Press Play Films”. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase/Zusammenarbeit zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen (Verbindungsdaten), wie z.B.
der Zeitpunkt, die Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads, von “Press Play Films” während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Mit der Erhebung und Speicherung erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt “Press Play Films” auch zur Beratung seiner Auftraggeber, zur Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen. Der Auftraggeber kann einer solchen Nutzung seiner Daten widersprechen. “Press Play Films” wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder “Press Play Films” gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Auftraggeber nicht widerspricht.


19. Passwort
Sofern der Auftraggeber für den Zugang zum Server ein individuelles “Passwort” erhält, versichert er bereits im eigenen Interesse, das Passwort vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat.


20. E-Mails
„Press Play Films“ behält sich für E-Mails und UMS vor, die Größe von ein- und ausgehenden Nachrichten zu beschränken, soweit dies für die Auftraggeber zumutbar ist. “Press Play Films“ ist berechtigt, auf bereitgestellten Accounts eingegangene E-Mail-Nachrichten zu löschen,
a) nachdem diese vom Auftraggebern abgerufen wurden,
b) nachdem sie gemäß Auftraggeberweisung weitergeleitet wurden,
c) nachdem sie 60 Tage gespeichert wurden.
“Press Play Films” ist allerdings nicht verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, durch rechtzeitige Löschung zu verhindern, dass sein Speicher die Kapazitätsgrenze erreicht mit der Folge der Nichtaufnahme weiterer elektronischer Nachrichten.

 

21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

 

22. Sonstiges
Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind rechtlich nicht bindend. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
Die Parteien sind verpflichtet, nichtige oder fehlende Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen  am nächsten kommt, zu ersetzen.


E-Mails gelten als zugestellt, wenn sie vom Adressatenmailserver angenommen worden sind. Verschlüsselung oder Signatur der Nachrichten und Daten erfolgt nur auf ausdrückliche schriftliche Abrede hin. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist dem Auftraggeber nur
mit schriftlicher Zustimmung von “Press Play Films” gestattet. Im Anwendungsbereich der Telekommunikationskundenschutzverordnung geht deren
etwaig zwingendes Recht anderslautender Regelungen dieser Bestimmungen vor. Auch das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt, ebenso wie Herstellergarantien. “Press Play Films” wird in aller Regel nur aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig. Bereits mit erstmaligem Zugriff auf das Netzwerk von “Press Play Films” bzw. Nutzung der Dienste von “Press Play Films” gelten diese Bedingungen als angenommen.

 

“Press Play Films” ist berechtigt, in den von ihr erstellten und/oder veränderten Seiten META- Informationen einzubringen, die insbesondere Urheberbezeichnung und Marken im weiteren Sinne sowie Urheber- und Leistungsschutzrechte betreffen. Solche Angaben werden von den Vertragsparteien im Zweifel nicht als redaktionelle Bearbeitung der Dokumente angesehen. Eine Übernahme redaktioneller Verantwortung ist mit der
Einbringung dieser META- Informationen nicht verbunden. Ist oder wird “Press Play Films” gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben in Internet- Seiten offen oder als META- Daten zu hinterlegen, so ist “Press Play Films” nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von “Press Play Films” nachkommt oder “Gefahr im Verzuge” vorliegt, berechtigt, diese Angaben auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu hinterlegen, soweit sie “Press Play Films” bekannt sind, oder, bis zur rechtsgültigen Hinterlegung der Informationen durch den Auftraggeber, die Internet-Seiten vom Netz zu nehmen.

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